Satzung Explainora e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

§ 1 Nr. 1

Der Verein führt den Namen " Explainora". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.";

oder

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz unter der Nr. VR 3699 eingetragen.

 

§ 1 Nr. 2

Der Verein hat seinen Sitz in Amtsberg; Schmiedgasse 2. Der Verein wurde am 01.06.2017 errichtet.

 

§ 1 Nr. 3

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

§ 1 Nr. 4

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele des Vereins

 

§ 2 Nr. 1

Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

 

§ 2 Nr. 2

Besonderen Wert legt der Verein dabei auf eine Volksbildung; eine gemeinnützige Weiterbildung von Kindern auf der gesamten Welt.

 

§ 2 Nr. 3

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen (Vorträge). Außerdem werden Hefte mit Illustrationen und bilingualer Texte in Kindergärten verschenkt. Die Hefte behandeln globale Problemstellungen und zielen auf die Förderung des Tierschutzes, die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes und vieles mehr. Von Freiwilligen werden die Hefte international verschenkt.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

§ 3 Nr. 1

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 3 Nr. 2

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Nr. 3

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.

 

§ 3 Nr. 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

§ 6 Nr. 1

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand durch die Beitragsordnung festgelegt, die für natürliche Personen nur einen Mindestbeitrag festlegen darf. Die Beitragsordnung ist von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

 

§ 8 Nr. 1

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 8 Nr. 2

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich Aufstellung der Tagesordnung

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes

 

§ 8 Nr. 3

Der Vorstand nach §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Schatzmeister, wobei 2 Vorstandsmitglieder jeweils nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

 

§ 8 Nr. 4

Über die Konten des Vereins kann nur der Schatzmeister, der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter jeder für sich allein verfügen.

 

§ 8 Nr. 5

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 8 Nr. 6

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von zwei Woche sollte eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Nr. 1

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 9 Nr. 2

Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angaben der Tagesordnung.

Um Versandkosten zu sparen ist eine Benachrichtigung per Mail angesehen.

 

§ 9 Nr. 3

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

 

§ 9 Nr. 4

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Auf Antrag von einem Viertel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe zu stellen. Es ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

 

§ 9 Nr. 5

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

 

§ 9 Nr. 6

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

§ 9 Nr. 7

Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrzahl der Stimmen

der anwesenden Mitglieder. Kann bei einer Wahl kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer im 3. Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von 9/10 der anwesenden Mitglieder.

 

§ 9 Nr. 8

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen, ist aber verpflichtet den Vorstand davon in Kenntnis zu setzen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand.

 

§ 9 Nr. 9

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Ist der Versammlungsleiter gleich der Protokollführer so zählt eine Unterschrift. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 10 Haftung

 

§ 10 Nr. 1

Alle Vereinsmitglieder, Fördermitglieder, Investoren und Spender erhalten von dem Verein Sachgüter zur freiwilligen Verteilung. Mit der Übergabe der Sachgüter, bzw. dem Versenden der Sachgüter per Post, tritt der Verein aus jeglicher Haftung. Der Verein ist nicht haftbar dafür, ob die Sachgüter in ordnungsgemäßer Weise angewendet werden.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

§ 11 Nr. 1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam

vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 11 Nr. 2

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Badverein Dittersdorf e.V, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtägige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 01.06.2017 errichtet (verabschiedet) und von den anwesenden Mitgliedern unterschrieben.

Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz in Kraft.